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Allgemeine Geschäftsbedingungen

DALTERIO Eventtechnik

 

§ 1 Geltungsbereich

1.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB

genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse

zwischen DALTERIO Eventtechnik (nachfolgend

DALTERIO Eventtechnik genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und die hiermit

zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von DALTERIO Eventtechnik zum Gegenstand haben.

2.

Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich! Von diesen

Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine

Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß

1.

Die Angebote von DALTERIO Eventtechnik sind grundsätzlich freibleibend und

unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter bedürfen zur

Rechtswirksamkeit der Schriftform.

2.

Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes

Angebot. DALTERIO Eventtechnik kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem

gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen

nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

 

§ 3 Mietzeit

1.

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der

Mietgegenstände aus dem Lager von DALTERIO Eventtechnik (Mietbeginn) und

endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände

im Lager von DALTERIO Eventtechnik (Mietende);

auch wenn der Transport durch DALTERIO Eventtechnik erfolgt,

ist der Abgang vom Lager bzw. die

Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende

maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die

Mietgegenstände abgeholt/von DALTERIO Eventtechnik angeliefert und

zurückgegeben/von DALTERIO Eventtechnik abgeholt werden (also auch

angebrochene Tage).

 

§ 4 Mietpreis

1.

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der

Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für

die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei

Vertragsabschluß gültigen Preisliste.

 

§ 5 Zusätzliche Leistungen

1.

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage

und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt

aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluß

und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe

des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist DALTERIO Eventtechnik

berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen.

2.

DALTERIO Eventtechnik ist berechtigt, für technische Dienstleistungen

Subunternehmer einzusetzen, ohne dieses dem Mieter ausdrücklich

aufzuzeigen.

§ 6 Stornierung durch den Mieter

1.

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor

Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer

Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu

ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum

Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20 % der vereinbarten

Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird,

50 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage vor

Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises,

wenn spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den

Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens

bei DALTERIO Eventtechnik maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten

auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die

für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind, sofern

der Mieter nicht nachweist, dass DALTERIO Eventtechnik ein Schaden überhaupt

nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende

auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

 

§ 7 Zahlung

1.

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende

Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart

worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge/Skonti

(spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse).

DALTERIO Eventtechnik ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen

vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2.

Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im

unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die

Ankunft des Geldes an.

3.

Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind

ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht

rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

1.

DALTERIO Eventtechnik verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von DALTERIO Eventtechnik in Bad Vilbel in einem zu dem vertragsmäßigen

Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten

Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der

Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 10:00 bis 17:00 Uhr) erfolgen.

2.

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf

Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und,

wenn sich ein Mangel zeigt, diesen DALTERIO Eventtechnik

unverzüglich anzuzeigen.

Unterläßt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der

Zustand der überlassenen Mietgegenstände als

genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der

Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel

später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung

gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen

Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als

genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er

unbeschadet weiterer Ansprüche von DALTERIO Eventtechnik nicht berechtigt,

Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder

nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen

Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter

Bereicherung zu verlangen.

3.

Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der

Mietgegenstände vor, so ist DALTERIO Eventtechnik nach eigener Wahl zum

Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist

DALTERIO Eventtechnik zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht

rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen

mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene

Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter

das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542

BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die

Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit

eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die

Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und

die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der

Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.

Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das

Kündigungsrecht aus.

 

4.

Werden Geräte, hinsichtlich derer DALTERIO Eventtechnik die zusätzliche

Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese

Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind,

vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von DALTERIO Eventtechnik angemietet,

haftet DALTERIO Eventtechnik für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter

nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder

mitursächlich ist.

5.

Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters,

insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche

wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der

Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen.

Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich

Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen

zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren

erforderlich werden (§ 545 BGB).

6.

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang

mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen

öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern

die Montage durch DALTERIO Eventtechnik erfolgt, hat der Mieter

DALTERIO Eventtechnik vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.

Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt DALTERIO Eventtechnik keine Gewähr.

 

§ 9 Schadensersatz

1.

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für

zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage)

sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche

aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver

Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der

Haftungsausschluß gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden,

entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.

Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluß sind solche

Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob

fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von

DALTERIO Eventtechnik beruht und

Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen,

schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von

DALTERIO Eventtechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche

Haftung der Angestellten von DALTERIO Eventtechnik.

 

 

 

 

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von

DALTERIO Eventtechnik

1.

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits

in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder

Zuschauern etc., zugunsten von DALTERIO Eventtechnik zu vereinbaren,

sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluß vereinbart hat oder

er einen Haftungsausschluß zugunsten von DALTERIO Eventtechnik ohne

unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er DALTERIO Eventtechnik von

vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit

DALTERIO Eventtechnik Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen

Verhaltens haftet.

 

§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

1.

Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur

Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet.

DALTERIO Eventtechnik ist zur Instandhaltung der Mietsache

während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

2.

Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen

Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen

aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne

Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung

aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der

Unfallverhütungsvorschriften UVV / BGV'en und der Richtlinien des

Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

3.

Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung

der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der

Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen

oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt

unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für

Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des

Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren

gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich

Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

 

§ 12 Versicherung

1.

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen

Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung,

Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der

Abschluß der Versicherung ist DALTERIO Eventtechnik auf Verlangen

nachzuweisen.

 

§ 13 Rechte Dritter

1.

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen,

Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen

Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter

Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu

benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet

oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch

genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch

Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe

Dritter erforderlich sind.

 

§ 14 Kündigung des Vertrages

1.

Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag

von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Dies gilt insbesondere auch, wenn von DALTERIO Eventtechnik zusätzliche

Leistungen zu erbringen sind.

2.

DALTERIO Eventtechnik ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine

wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige

Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder

ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

3.

Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt als

vertragswidriger Gebrauch und berechtigt DALTERIO Eventtechnik zur fristlosen

Kündigung des gesamten Vertrages, ohne daß es einer Abmahnung

bedarf.

4.

Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben,

kann DALTERIO Eventtechnik den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der

Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der

Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teiles der

Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung

regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr

als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der

Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die

Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

 

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände

1.

Die Rückgabe findet im Lager von DALTERIO Eventtechnik in Bad Vilbel statt und kann nur während der Geschäftszeiten (Montag

bis Freitag 10:00 bis 17:00 Uhr) erfolgen.

2.

Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberen

einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben.

DALTERIO Eventtechnik behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor.

Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des

Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

3.

Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht

möglich, so hat der Mieter DALTERIO Eventtechnik hiervon unverzüglich

schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der

Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag

vereinbarte Vergütung zu entrichten. DALTERIO Eventtechnik bleibt die

Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro

Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte

Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit

geteilt wird.

 

§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände

1.

Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit

mehr als 2 Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände),

gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

2.

Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der

Mietgegenstände verpflichtet.

3.

Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen

technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände

selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen.

DALTERIO Eventtechnik erteilt

auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und

Wartungstermine.

4.

Gibt der Mieter die Mitgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und

Absatz 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist

DALTERIO Eventtechnik ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt,

die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen

bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

5.

Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in

welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte

(vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als 2

Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus

sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.

§ 17 Verbrauchsmaterial, Handelsware

1.

Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen

Rechnungsbegleichung Eigentum der DALTERIO Eventtechnik.

Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

2.

Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluß

jeglicher Gewährleistung.

 

§ 18 Schriftform

1.

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist,

wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax)

gewahrt.

 

§ 19 Schlußbestimmungen

1.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten

Rechtsbeziehungen zwischen DALTERIO Eventtechnik und dem Mieter gilt das

Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist

Verhandlungs- und Vertragssprache.

2.

Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem

Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen

Streitigkeiten ist 61118-Bad Vilbel.

3.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam

sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so

wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder

Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,

ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem

dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

4.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen

dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

ERIO (nachfolgend DALTERIO Eventtechnik genannt)

und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt),

welche die Anmietung von Gegenständen und die hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von DALTERIO Eventtechnik zum Gegenstand haben.

© 2009-2018 DALTERIO ist ein eingetragenes Markenzeichen All rights reserved.

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Tel:    06101/537620
Mail:  info@dalterio.de

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